Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

I. Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer-, Zahlungs- und Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH an den Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

  3. Individualvereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Rechte, die GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben
    unberührt.

 

II. Vertragsschluss

  1. Angebote und Kostenvoranschläge von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

  2. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH schriftlich oder per Telefax oder in Textform durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nicht verbindlich.

  3. Der Besteller ist an seine Bestellung / sein Angebot 10 Arbeitstage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung / des Angebotes bei GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zu laufen.

  4. Maßgeblich für die von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in den Spezifikationen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH enthaltenen Angaben. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn sie sind ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in diese Spezifikation einbezogen worden.

  5. Sind vom Besteller nachträglich Änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.

  6. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den Unterlagen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Besteller die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Besteller
    zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

  7. Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzt ausdrückliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass eine Garantie und/oder das Beschaffungsrisiko übernommen wird.

 

III. Lieferung; Lieferfristen; Verzug; Höhere Gewalt

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH, Bahnhofstraße 19, 57489 Drolshagen, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen und die Ware an die Transportperson zu übergeben (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung). Die Ware wird auf Wunsch des Bestellers – und dessen Kosten – durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichert.

  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH maßgebend. Vom Besteller gewünschte Änderungen des Lieferumfangs, wie auch des Liefergegenstandes selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH.

  3. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.

  4. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Besteller bei Lieferungen auf Abruf verpflichtet, mindestens 6 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Lieferteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so ist GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist und der darin enthaltenen entsprechenden Ankündigung berechtigt, den Abruf und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

  5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt als Lieferzeit der in der Auftragsbestätigung festgelegte Liefertermin. Soweit der Besteller nicht alle von ihm zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens einen Monat vor dem vereinbarten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der festgelegte Liefertermin um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig bei GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH eingegangen sind.

  6. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.

  7. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH bis zu ihrem Ablauf die Ware am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Absatz 1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.

  8. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien, Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

  9. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nur, wenn die Verzögerung von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zu vertreten ist.

  10. Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Besteller GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.

  11. Der Besteller ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziff. XII. 1. die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

 

IV. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH die Ware am Erfüllungsort gemäß Ziffer III. Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer III. Absatz 1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH abweichend von Ziffer III. Absatz 1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.

  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

  3. Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.

 

V. Preise

  1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet, sofern zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart.

  2. Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach Abgabe des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung durch GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH oder nach Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist dann zu einer angemessen Erhöhung der
    Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH wird hierbei die berechtigten Interessen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Dies gilt umgekehrt zugunsten des Bestellers bei einer entsprechenden Preissenkung. Soweit einer Partei infolge der Preisanpassung ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann diese durch unverzügliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.

  3. Bei Mengen- bzw. Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Ziff. VIII. geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge bzw. des tatsächlichen Liefergewichts.

  4. Bei aufgewickelten Produkten ist der Wickelkern im Inneren der Rolle im Nettogewicht enthalten. Bei verpackten Produkten wird das Nettogewicht durch den rechnerischen Abzug des Gewichts der Verpackung vom Gesamtgewicht bestimmt. Das Gesamtgewicht besteht aus Nettogewicht und Verpackung und wird durch Wiegen bestimmt.

  5. Ansprüche von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.

 

VI. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Die von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und –platten bleiben auch dann Eigentum von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH, wenn vom Besteller anteilig Kosten vergütet werden.

  2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages bei GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.

  3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH berechtigt, auf den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.

  4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe u.a., die vom Besteller ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u.a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird.

  5. Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Besteller. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, hat der Besteller GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich der Rechtsanwalts- und Prozesskosten, zu ersetzen, welcher GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH dadurch entsteht.

 

VII. Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

  1. Bringt GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH im Auftrag des Bestellers auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (z.B. „Der Grüne Punkt“) auf, so gilt der Besteller als „Hersteller“ des Zeichens i.S.d. Verpackungsgesetzes und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen.

  2. Verstößt der Besteller gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes und wird deshalb GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

  3. Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr 1 lit. a) des Verpackungsgesetzes, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und die vom Besteller erstmals in den Verkehr gebracht werden, so gilt das in dem vorstehenden Absatz 1 Geregelte dann entsprechend, wenn der Besteller die Beteiligung an einem System i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes selbst vornimmt.

  4. Verlangt der Besteller von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nach § 7 Abs. 2 S. 1 des Verpackungsgesetzes, dass GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH hinsichtlich der von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH an den Besteller gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes beteiligt und nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes eine Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung für den Besteller vornimmt, so gilt Folgendes:

    1. Die Übernahme der Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes durch GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH erfolgt nur dann, wenn der Besteller GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH hierzu schriftlich auffordert. In diesem Falle hat GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH dem Besteller diese schriftliche Aufforderung schriftlich zu bestätigen.

    2. Übernimmt GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH für den Besteller die Beteiligung an einem System nach § 7 Abs. 2 S. 1 des Verpackungsgesetzes und die Registrierung, Datenmeldung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 9, 10 und 11 des Verpackungsgesetzes, so ist der Besteller verpflichtet GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH die dadurch entstehenden Kosten, und zwar die Kosten einschließlich des Verwaltungsaufwandes für die Inanspruchnahme des flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (z.B. Duales System) sowie die Kosten für die Registrierung, Datenübermittlung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems, wie z. B. „Der Grüne Punkt“, in vollem Umfang zu erstatten.

    3. Die Kosten für die Beteiligung an einem flächendeckenden System, für die Registrierung, Datenübermittlung und Abgabe der Vollständigkeitserklärung, des Verwaltungsaufwandes, und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des
      Zeichens eines flächendeckenden Systems, wie z. B. „Der Grüne Punkt“, werden dem Besteller mit jeder Lieferung der Serviceverpackungen getrennt auf der Rechnung ausgewiesen. Grundlage ist die Gebührenordnung des in Anspruch genommenen flächendeckenden Systems.

    4. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist in der Wahl des flächendeckenden Systems frei.

  5. Auf Verpackungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland anfallen und die daher nicht nach dem deutschen Verpackungsgesetz zu entsorgen sind, finden die vorstehenden Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Der Besteller ist vielmehr für die Entsorgung der Verpackung, entsprechend den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

  6. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Besteller die Rücknahmeverpflichtungen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen.

  7. Falls der Besteller Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.

 

VIII. Verpackung und Versand, Toleranzen

  1. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH schuldet eine branchenübliche Verpackung.

  2. Im Herstellungsprozess kann es zu produktionsbedingten unvermeidbaren Abweichungen und Schwankungen kommen. Falls nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Toleranzen:

    1. Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht: 

      1. bis 39 g/m2 +/- 8 %
      2. 40 - 59 g/m2 +/- 6 % 
      3. 60 und mehr g/m2 +/- 5 %

       

    2. Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke: 

      1. kleiner 11 my +/- 20 % 
      2. kleiner als 15 my +/- 15 % 
      3. ab 15 my - 25 my +/- 10 % 
      4. größer als 25 my +/- 8 %

       

    3. Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrunde liegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes):

      1. +/- 10 %

  3. Nachstehende Maßabweichungen sind vom Besteller zu tolerieren:

    1. Papier- und Papierkombinationen

      1. Beutel:
        in der Länge +/- 4 mm
        in der Breite für Beutelbreiten unter 80 mm +/- 3 %
        in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm und mehr +/- 2 %

      2. Rollen:
        in der Breite und in der Abschnittslänge +/- 3 mm
        in der Lauflänge +/- 3 %

      3. Formate:
        in der Länge +/- 5 mm
        in der Breite +/- 5 mm

    2. Kunststoffe und Aluminium 

      1. +/- 5 %

  4. Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate und für die unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 4 mm für Beutelbreiten über 80 mm und von +/- 3 mm für Beutelbreiten von 80 mm und weniger. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.

  5. Bei allen Anfertigungen hat GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück) und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Bei Unzumutbarkeit für den Besteller ist im Einzelfall eine andere Regelung zu treffen. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

 

IX. Druck

  1. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw. gestellt werden, muss der Besteller bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen.

  2. Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, sofern es für den Besteller nicht unzumutbar ist, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben keine Gewähr übernommen werden, sofern es für den Besteller nicht unzumutbar ist.

  3. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH vor, sofern es für den Besteller nicht unzumutbar ist. Sie berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Besteller dies ausdrücklich verlangt oder GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Besteller gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.

  4. Für Kunststofferzeugnisse kann GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen, keine Gewähr übernehmen, sofern es für den Besteller nicht unzumutbar ist. Soweit GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH abweichend von Ziff. IX. Absatz 4 S. 1 haftet, findet Ziff. XIII. dieser Bedingungen Anwendung.

  5. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den "Filmmasters" oder anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom Besteller für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Besteller gelieferten "Filmmasters" sind ebenso die vom Besteller gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.

  6. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der Global Standards One Germany (ehemals CCG, vgl. Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode).

  7. Weitergehende Zusagen, insbesondere solche über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Besteller und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden.

  8. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH haftet nicht für Mängel, die durch vom Besteller und/oder seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellter Druckplatten und Druckvorlagen entstehen. Falls GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellt und aufgrund dieser die Fertigung ab- oder unterbricht, trägt der Besteller die hiermit verbundenen Mehrkosten.

 

X. Material und Ausführung

  1. Ohne besondere Anweisungen seitens des Bestellers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel ist die Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Besteller nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.

  2. Recyclingrohstoffe werden von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Besteller nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH verpflichtet sich jedoch, etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Besteller abzutreten.

 

XI. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Termin vereinbart, so werden die Zahlungen mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit Empfang der Lieferungen und Leistungen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH fällig.

  2. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.

  3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu erfolgen.

  4. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH über den Betrag verfügen kann.

  5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

  6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Verzug nicht zu vertreten hat.

  7. Bei noch offenen Rechnungen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber welcher der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.

  8. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  9. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH bestehen.

 

XII. Gewährleistung

  1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 und 2 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH schriftlich zu beschreiben.

  2. Bei der Mängeluntersuchung der zu liefernden Ware sind repräsentative, d.h. in angemessener Anzahl, in ausreichender Streuung und mit fachmännischer Sorgfalt durchgeführte Stichproben ausreichend, wenn es sich um die Lieferung einer größeren gleichartigen Warenmenge handelt, bei der eine vollständige Untersuchung der Ware nicht tunlich im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB bzw. aufgrund der Umstände des konkreten Falls dem Besteller nicht zumutbar ist.

  3. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Besteller zumutbaren Abweichungen. Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3 % der Gesamtmenge auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden, noch können wegen dieser höchstens 3 % mangelhafter flexibler Verpackungen Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

  4. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel der Lieferung am Belegenheitsort der Ware zu untersuchen.

  5. Bei Mängeln der Ware ist GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Das Recht von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

  6. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Waren an den Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

  7. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

  8. Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

  9. Mängelrechte bestehen nicht

    1. bei natürlichem Verschleiß

    2. bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung), unsachgemäßer Lagerung, oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen

    3. bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen

  10. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

  11. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Besteller eine von den Vorgaben von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.

 

XIII. Haftung

  1. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, von Organen und leitenden Angestellten. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH vorbehaltlich der Regelung in Abs. 1 nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

  3. In Fällen einer nur fahrlässig verursachten wesentlichen Vertragspflichtverletzung wird die Höhe des Schadensersatzes auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden und/oder entgangenem Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH.

  4. Der Schaden ist summenmäßig – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den Wert von 50 % des Auftragswertes pro schädigendes Ereignis begrenzt.

  5. Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.

  6. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, sind sämtliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper Gesundheit GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH, der leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.

 

XIV. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit Annahmeverzug des Bestellers. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gemäß Ziffer XIII. 1. gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung.

  2. Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1. Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) wird im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

  4. Hat GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche aus dieser Beschaffenheitsgarantie innerhalb von 2 Jahren. Hat GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, verjähren die daraus erwachsenen Ansprüche mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde.

  5. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängeln oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln.

 

XV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH.

  2. Darüber hinaus bleibt GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH.

  3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zu leisten. Weitergehende Ansprüche von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH bleiben unberührt. Der Besteller hat GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

  4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH gehörenden Waren erfolgen.

  5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer XV.5. gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.

  6. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist ohne die Zustimmung GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zu informieren und an den Maßnahmen GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.

  7. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
    in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ab. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zu leisten.

  8. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH abgetretenen Forderungen treuhänderisch für GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

  9. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.

  10. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH.

  11. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen gegenüber GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zweimal innerhalb von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Besteller zahlungsunfähig und/oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Kriterien ab, ist GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern und im Falle der Weiterveräußerung die an GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Bestellers einzuziehen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.

  12. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer XV. rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Besteller GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH hiermit ein entsprechendes
    Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 

XVI. Geheimhaltung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

  2. Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und
    Betriebsgeheimnisse unterlassen.

 

XVII. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
    Warenkauf (CISG).

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Streitigkeiten ist der Sitz GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH. GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

 

XVIII. Sonstiges

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicherZustimmung von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH möglich.

  2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH ist der Sitz von GSD Verpackungen Gerhard Schürholz GmbH, soweit nicht abweichend vereinbart.

  3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erfordernis nicht berührt.

  4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der AGB und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.

 

 

Stand: Januar 2022